Terrorismus, Geldwäsche und der Zoll
Ferienzeit ist Reisezeit. Auch Schmuggelzeit? Eine Frage, der nachzugehen sich gerade jetzt lohnt, da es die Deutschen wieder millionenfach ins Ausland zieht. Die Vorschriften, was beim Grenzübergang anzumelden ist, stiften nämlich allerhand Verwirrung, und die beginnt schon mit der Frage, wie viel Bargeld mitgenommen werden darf. Wer Bargeld in Höhe von 10.000 Euro oder mehr über die deutsche Grenze bringt (egal ob von Deutschland ins Ausland oder umgekehrt), muss es anmelden. Alles klar? Denkste, denn jetzt kommt es auf viele Details an. Die sind zu einem großen Teil zwar im Internet unter zoll.de zu finden, aber dann stellen sich weitere Fragen.
Nehmen wir an, Sie passieren die deutsche Grenze in oder aus Richtung Österreich oder Luxemburg, also innerhalb der EU-Außengrenzen. Dann gilt die 10.000-Euro-Vorschrift für "Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel". Als Bargeld werden definiert: Banknoten und Münzen, auch in ausländischen Währungen, soweit sie gesetzliche Zahlungsmittel sind. Gleichgstellte Zahlungsmittel sind Wertpapiere incl. Zahlungsanweisungen und Zinsscheine, Edelmetalle und Edelsteine. Nach § 12 a Zollverwaltungsgesetz müssen Sie beide Kategorien nur mündlich anzeigen, "wenn Sie dazu aufgefordert werden". Passieren Sie dagegen die deutsche Grenze in oder aus Richtung Schweiz, die zu den sog. Drittländern gehört, gilt Artikel 3 der EG-Verordnung 1889/2005, wonach Sie Barmittel im Gesamtwert von mindestens 10.000 Euro auf jeden Fall anmelden müssen. Hier mutiert der Begriff "Bargeld und gleichgestellte Zahlungsmittel" zum Begriff "Barmittel", wobei "im Einzelfall.......auch Sparbücher Barmittel im Sinne der Verordnung" sein können.
Lassen wir den Begriffswirrwarr, in dem man sich leicht verheddern kann, hinter uns und wenden wir uns dem Schengener Abkommen zu. Es gewährleistet den Bürgern aller Teilnehmerländer den freien Reiseverkehr; die Schweiz hat sich ihm am 12. Dezember 2008 angeschlossen. Können Sie nun also die deutsch-schweizerische Grenze an einem der 94 Grenzübergänge mit einem Sack voller Geld einfach so passieren? Das lassen Sie bitte sein. Die zollrechtlichen Kontrollen bleiben hier bestehen, nur die früher üblichen systematischen personenbezogenen Kontrollen entfallen jetzt. Im Übrigen ist es mit dem freien Reiseverkehr trotz Schengener Abkommen gar nicht so weit her. Zum Beispiel konnte es während der Fußball-WM 2006 und des G8-Gipfels 2007 befristet außer Kraft gesetzt werden. Daraus folgt: Gibt es einen - wie auch immer vom Staat begründeten oder herbeigeredeten - Verdacht auf Terrorismus, dessen Bekämpfung die Anzeigenpflichten und Grenzkontrollen ja vorrangig dienen sollen, wird das Abkommen erst recht außer Kraft gesetzt.
Vielleicht wird sich manche(r) Leser(in) fragen, ob er/sie nicht wenigstens die bisher anonym mehrwertsteuerfrei gekauften Goldbarren und -anlagemünzen weiter als Reserve für Notfälle an einem sicheren Ort legal horten kann, ohne dass irgendjemand davon erfährt. Die Antwort ergibt sich indirekt aus Artikel 356 der europäischen Richtlinie 2006/112/EG: "Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagegoldhändler zumndest größere Umsätze mit Anlagegold aufzeichnen und die Unterlagen aufbewahren, um die Feststellung der Identität der an diesen Umsätzen beteligten Kunden zu ermöglichen. Die Händler haben die ....... Unterlagen indestens fünf Jahre lang aufzubewahren." Danach heißt es, die EU-Staaten könnten Auflagen machen, welche die "Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" verhindern sollen. Die Terrorismusgefahr wird also auch hier wieder als Argument genutzt, um Bürger zu kontrollieren. Die Ergänzung mit der Geldwäsche passt argumentativ dazu, wobei es wahrscheinlich nur noch eine Frage der Zeit ist, wann die Geldwäschegrenze von 15.000 Euro - bis zu 1 Cent darunter darf Bargeld anonym über die Theke gehen - auf einen niedrigeren Betrag gesenkt wird. Da drängen sich die 10.000 Euro der Grenzgänger als neues Limit geradezu auf.
Im Internet war bei zoll.de neulich die folgende skurrile Geschichte zu lesen: Aus Luxemburg kommende Autofahrer wurden von einem anderen Auto verfolgt und mittels Zollkelle angehalten. Die seltsamen Anhalter wiesen sich mit einem Dienstausweis des Zollamtes Trier als Zollbeamte der Zivilfahndung aus, gaben an, sie hätten die Aufgabe, Bargeld aus Luxemburg einzuziehen, stellten sogar eine Quittung aus und sagten, die kontrollierten Autofahrer könnten das eingezogene Geld am nächsten Tag bei Zolldienststellen abholen. Dass das Hauptzollamt Trier schon 2002 aufgelöst worden war, dass es sich bei dem vermeintlichen Dienstausweis also um einen nichtssagenden Lappen handelte, konnten die Opfer des Coups sicher nicht wissen. Dass sie auf den Trick hereinfielen, war demzufolge allzu menschlich - zumal die Bargeldkontrollen an der Grenze zu Luxemburg "tatsächlich regelmäßig" stattfinden, wie das jetzt zuständige Hauptzollamt Koblenz zugibt. Begründung: "Damit sollen die Geldwäsche bekämpft und die Finanzierung terroristischer Vereinigungen verhindert werden."
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Manfred Gburek, 17. Juli 2009
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Quelle: » gburek.eu