» A | » B | » C | » D | » E | » F | » G | » H | » I | » J | » K | » L | » M |
» N | » O | » P | » Q | » R | » S | » T | » U | » V | » W | » X | » Y | » Z |
Obligation (Anleihe, Schuldverschreibung) Festverzinsliches Wertpapier, in dem sich der Aussteller (Emittent/Schuldner) gegenüber dem Inhaber der Urkunde zur Zahlung eines bestimmten Betrages zuzüglich einer entsprechenden Vergütung (Zinsen) für das zur Verfügung gestellte Kapital verpflichtet. Je nach Herausgeber unterscheidet man zwischen Kommunal-, Bank- und Industrieobligationen.
Open end fund Hierzulande übliche und allein zulässige Form eines offenen Investmentfonds, der im Gegensatz zum geschlossenen Fonds (Closed end fund) keine begrenzte Anzahl von Anteilen (Zertifikate) ausgibt, sondern laufend neue Zertifikate an Anleger verkauft oder von diesen zurücknimmt. Der Kurswert eines Anteils richtet sich nach dem tatsächlichen, anteiligen Wert am Fondsvermögen (Inventarwert), der sich aus dem Barvermögen und dem jeweiligen Kurswert der vom Fonds erworbenen Wertpapiere ergibt. Er wird börsentägig ermittelt und veröffentlicht. Dem Anleger gegenüber übernimmt die Investmentgesellschaft eine Verpflichtung zur Rücknahme der Anteile entsprechend dem festgestellten Kurswert, abzüglich evtl. Verkaufsspesen und Rücknahmekosten.
Option Geltend zu machendes Recht, ein bestimmtes, vertragsmäßig vereinbartes Angebot (innerhalb einer bestimmten Frist) anzunehmen oder abzulehnen (vgl. Optionsgeschäfte, Deutsche Terminbörse).
Optionsanleihe Anleihe, der eine bestimmte Anzahl von Optionsscheinen beigegeben sind, die für sich an der Börse gehandelt werden können und zum Bezug von Aktien, Devisen o.ä. berechtigen.
Optionsgeschäfte Vom BGH wurde der Begriff des Optionsgeschäfts ausführlichst definiert (Urteil vom 22.10.1984), wobei die auf den speziellen Fall des Aktienoptionsgeschäfts zugeschnittenen Bemerkungen sinngemäß auch auf andere Optionsgegenstände (Devisen, Waren usw.) übertragen werden können. Darin heißt es (fast wörtlich): Inhalt des Optionsgeschäfts ist der Erwerb oder die Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Anzahl (Mindestschluß) von Wertpapieren einer bestimmten, zum Aktienhandel zugelassenen Aktienart (Optionspapiere) jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im voraus vereinbarten Preis (Basispreis) entweder vom Kontrahenten (Stillhalter) zu kaufen oder an ihn zu verkaufen. Für dieses Recht hat der Käufer bei Abschluß des Optionsgeschäfts den Optionspreis (Prämie) zu zahlen. Gehandelt werden Kauf- und Verkaufsoptionen. Der Käufer einer Kaufoption erwirbt das Recht, jederzeit während der Laufzeit der Option vom Stillhalter die den Gegenstand des Geschäfts bildenden Aktien zu dem vereinbarten Basispreis zu kaufen. Er wird in der Regel von diesem Recht Gebrauch machen, wenn der Kurs der Aktien innerhalb der Laufzeit der Option steigt. Bleibt er gleich oder fällt er, wird die Option nicht ausgeübt; allerdings ist dann der Optionspreis verloren. Der Verkäufer einer Kaufoption (Stillhalter in Stücken) muß während der Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien zu dem vereinbarten Basispreis liefern. Da er deshalb die Aktien im Prinzip vorzuhalten hat, erhält er für diese Leistung den Optionspreis. Der Käufer einer Verkaufsoption erwirbt das Recht, bis zur Fälligkeit der Option jederzeit die Aktien an den Stillhalter zu dem vereinbarten Basispreis zu verkaufen. Er rechnet mit fallendem Kurs und wird die Option dann nicht ausüben, wenn der Kurs der Aktien gegenüber dem Basispreis gleichgeblieben oder gestiegen ist. Der Verkäufer einer Verkaufsoption (Stillhalter in Geld) muß bis zum Ende der Optionszeit auf Verlangen des Käufers die Aktien abnehmen; er erhält für die Eingehung seiner Abnahmeverpflichtung den Optionspreis. Das Optionsgeschäft wird also in zwei Phasen abgewickelt. Der erste Teilakt besteht aus dem Abschluß des Optionsvertrages und der Zahlung des Optionspreises. Macht der Optionskäufer von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch, kommt es zu dem eigentlichen Wertpapiergeschäft. Bei der Kaufoption muß der Stillhalter die Aktien liefern und der Käufer den vollen (Basis-)Preis bezahlen. Wenn er was die Regel sein dürfte über diesen Betrag nicht verfügt, stellt er seine Verbindlichkeiten durch Abschluß eines Gegengeschäftes glatt. Er veräußert die gekauften Aktien zum (gegenüber dem Basispreis) höheren Tageskurs und begleicht mit dem Erlös seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufgeschäft. Die Differenz zwischen dem höheren Verkaufserlös und dem (niedrigeren) Einkaufspreis verbleibt ihm. Einen Gewinn erzielt er allerdings nur, wenn der Differenzbetrag den Optionspreis und die bei der Durchführung des Geschäfts entstehenden Kosten übersteigt.
Optionspreis Die Prämie, die der Käufer eines Optionsrechts bezahlen muß und der Verkäufer dieses Rechts aufgrund seiner Leistung erhält, auf Verlangen des Käufers bis zum Verfalltermin jederzeit den Bezugswert zum vereinbarten Preis zu liefern bzw. abzunehmen.
Optionsrecht Das durch eine Kauf- oder Verkaufsoption erworbene Recht. Dieses Recht kann innerhalb des Zeitraums, für den es gültig ist, ausgeübt, aber auch durch Verkauf an andere übertragen werden. Nach dem letzten möglichen Ausübungstag verfällt das O.
Optionsscheine Optionsscheine (warrants) werden ursprünglich zusammen mit einer entsprechenden Anleihe, der Optionsanleihe (Anleihe cum) herausgegeben, wobei die Anleihe aber auch ohne Os. (Anleihe ex) sowie die Os. für sich genommen an der Börse gehandelt werden können. Je nach Ausstattung berechtigen solche Os. innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zum Bezug von Aktien, Devisen, o.ä. in einem bestimmten Bezugsverhältnis zu einem bestimmten, vorher festgelegten Preis. Wegen der Einräumung dieses Sonderrechts ist es dem Schuldner der Anleihe möglich, eine gegenüber der üblichen Verzinsung am Kapitalmarkt um ca. ein bis zwei Prozentpunkte geringere Verzinsung für seine Anleihe anzubieten, ohne daß seine Schuldverschreibung deshalb, weil sich die Kursentwicklung des dem Optionsrecht zugrundeliegenden Basiswerts, z.B. die einer Aktie, im allgemeinen überproportional auf die Kursentwicklung des Os. auswirkt. Statt etwa die ABC-Aktie zum Kurs von 100 DM direkt zu kaufen, kauft er über den Os. ähnlich wie im Optionsgeschäft das Recht, diese Aktie beispielsweise zum Bezugspreis von 90 DM während der Laufzeit dieses Os. beziehen zu können. Da diese Aktie aktuell aber um 10 DM höher notiert, müßte der Preis für den Erwerb dieses Rechts, also der Os., mindestens bei 10 DM (innerer Wert des Os.) liegen; in der Regel liegt er aber je nach Laufzeit des Ausübungsrechts weit darüber, also etwa bei 30 DM. Der Anleger hätte also beim Direktkauf der Aktie 20 DM weniger zu zahlen als beim Erwerb der Aktie über den Os. (90+30 = 120 DM); er bezahlte in diesem Fall also ein Aufgeld von 20%. Steigt der Kurs der Aktie allerdings um 50 DM auf 150 DM, dürfte sein Os. bei mindestens 60 DM liegen, weil er die über den Os. beziehbare Aktie für 90 DM erhält und sie im gleichen Zuge zum aktuellen Kurs von 150 DM wieder veräußern könnte. Während mithin die Aktie einen 50%igen Kursanstieg verzeichnet hätte, müßte sich der Kurs des Os. mindestens verdoppelt haben. Darin drückt sich der sogenannte Hebeleffekt von Os. aus, die bei der Spekulation mit Os. zu überproportionalen Gewinnen, aber auch überproportionalen Verlusten führen kann.
Gängige Berechnungsformeln:
Hebel aktuell/leverage = Aktienkurs: (Bezugsverhältnis x Os.kurs)
Aufgeld/Prämie = (Os.kurs: Währung x Bezugsverhältnis + Bezugspreis Aktienkurs) Aktienkurs x 100
innerer Wert = Aktienkurs Bezugspreis.
Order Börsenauftrag
Over-the-counter-market (OTC-Markt) Heißt der Freiverkehrsmarkt der USA für Aktien und Anleihen, der außerhalb der Verantwortung der Börse stattfindet, aber dennoch den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Wertpapierhandel unterliegt.